Methodik
Alle Regeln des Index als fortlaufendes Entscheidungsprotokoll. Jede Entscheidung gilt, bis sie ausdrücklich geändert wird; spätere Entscheidungen gehen früheren vor.
Grundlage ist das vollständige Wahlprogramm (E31). Jedes Kapitel ist ein Vorhaben. Gezählt werden Handlungs- und Bestandszusagen mit benanntem Instrument (E7, E25, E28); Ziele, Absichten, Beispiele und Zwischenüberschriften zählen nicht (E34–E36). Für jede Teilzusage gilt ein vorab festgelegter Prüfmaßstab (E27, E30). Erfüllt ist eine Zusage ab Geltung der Vorschrift (E6, E18). Index = Anteil erfüllter Teilzusagen am ganzen Programm; jede Zusage zählt gleich (E5, E24, E40).
Stand: 19.10.2026. Teil A fasst das geltende Regelwerk zusammen. Teil B enthält die einzelnen Entscheidungen mit Begründung. Die Nummern sind feste Kennungen, auf die Daten und Website verweisen; Lücken entstehen durch Zwischenstände, die vor der Veröffentlichung gestrichen wurden. Jede Entscheidung gilt, bis sie hier ausdrücklich geändert wird; Änderungen nach der Veröffentlichung werden datiert unter „Korrekturen“ ausgewiesen.
Teil A – Geltendes Regelwerk
1. Grundlage
- Ein Index je Partei und Wahlperiode; jede Partei wird an ihrem eigenen Programm gemessen. Weitere Parteien oder Ebenen sind eigene Indizes (E1, E22).
- Grundlage ist das vollständige Wahlprogramm, mit dem die Partei zur Wahl angetreten ist; Kurz- und Langfassung bilden ein Dokument. Nicht zulässig: Parteitags- und Gremienbeschlüsse außerhalb des Programms, Positionspapiere, Wahlkampfaussagen, Koalitionsverträge (E4, E31).
- Vorhaben sind die Kapitel des Programms in der Gliederung der Partei. Zusammenfassende Abschnitte (z. B. Kurzfassung, Einleitung, „Unser Versprechen“) bilden keine eigenen Vorhaben; ihre Zusagen zählen im inhaltlich passenden Kapitel, Doppelungen einmal. Kapitel ohne Teilzusage werden ausgewiesen (E31).
- Keine Kategorien oder Gewichte. Jede Teilzusage zählt gleich (E24, E40).
2. Was als Teilzusage zählt
- Satz für Satz. Jeder Satz wird einzeln geprüft; maßgeblich ist der Fließtext, nicht Überschriften (E16, E32, E34).
- Handlungszusage: Die Partei verpflichtet sich selbst zu einem Tun („wir senken“, „werden wir“, „wir sorgen dafür“), auch innerhalb eines Absatzes, der mit „wir wollen“ beginnt (E7, E32).
- Bestands- und Unterlassungszusage: Zusage, einen bestimmten, prüfbaren Zustand zu erhalten oder etwas zu unterlassen – eine Rechtsnorm, ein laufendes Programm, eine Einrichtung oder eine amtliche Leitlinie („bleibt“, „wird fortgesetzt“, „kein …“, „lehnen wir ab“). Vage Bekenntnisse ohne prüfbaren Zustand zählen nicht (E28, E32).
- Nicht gezählt: Ziele und Absichten („wollen“, „Ziel ist“), „soll“ und „muss“, Bemühen („setzen uns ein“), passive Forderungen, Sätze ohne Zusageverb (E7, E33).
- Benanntes Instrument: Gezählt wird nur ein konkret benanntes Instrument. Nennt ein Satz mehrere Instrumente, entsteht je Instrument eine Teilzusage. Allgemeine Handlungssätze ohne Instrument zählen nicht (E25, E32).
- Beispiele zählen nicht („etwa“, „zum Beispiel“) (E35).
- Offene Verben (stärken, ausbauen, weiterentwickeln, reformieren) zählen, wenn Richtung oder Zweck prüfbar ist; ohne Richtung nicht (E36).
- EU-Ebene: Maßnahmen, die nur die EU beschließen kann, zählen nicht. Zusagen zum eigenen Abstimmungsverhalten im Rat zählen als Unterlassungszusage (E33).
- Mehrere Stellen zur selben Zusage: Ob eine Zusage vorliegt, entscheidet die verbindlichere Formulierung. Zahlen, Höhen und Fristen aus anderen Stellen des Programms schärfen den Prüfmaßstab, begründen aber keine eigene Teilzusage (E16, E27).
3. Prüfmaßstab und Erfüllung
- Vorab festgelegt: Zerlegung und Prüfmaßstab jeder Teilzusage stehen vor der Recherche fest. Änderungen nur als dokumentierte Korrektur mit Datum und Begründung (E5, E27).
- Erfüllt ist eine Handlungszusage, wenn eine beschlossene Maßnahme gilt:
- Gesetz oder Verordnung: ab dem Tag, an dem die einschlägige Vorschrift gilt (E5, E18);
- nicht-gesetzliche Maßnahme: Organisationsakt, Kabinettsbeschluss mit Mittelzusage oder Förderrichtlinie ab Wirksamkeit (E12, E38);
- Verwaltungspraxis: wenn tatsächlich und dauerhaft praktiziert und nicht rechtskräftig untersagt (E12);
- Mittel („ausbauen“, „stärken“): Haushaltsansatz über dem letzten vor der Wahl beschlossenen (E36).
- Zurechnung: Es zählen nur Beschlüsse des zuständigen Organs (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesministerium) am oder nach dem Wahltag (23.02.2025) (E6).
- Umfang: Engere Umsetzung erfüllt nicht, weitere erfüllt (E11). Zahlen im Programmtext gehören zum Test (E27).
- Beleglage: Ohne Beleg einer beschlossenen Maßnahme ist eine Handlungszusage nicht erfüllt; nicht messbare Zusagen gelten als nicht erfüllt (E8, E38).
- Fristen sind Teil der Zusage. Verstreicht eine Frist ohne Umsetzung, ist die Teilzusage dauerhaft nicht erfüllt. Ohne Frist gilt die Wahlperiode; „sofort“ heißt im ersten Regierungshalbjahr; Ziele für die Zeit nach der Wahlperiode sind erfüllt, sobald sie erreicht sind (E17, E26).
- Bestandszusagen gelten ab Beginn der Reihe als erfüllt. Gebrochen sind sie nur durch eigenes gegenläufiges Handeln Deutschlands, dann dauerhaft. Ohne Hinweis auf einen Bruch gelten sie als erfüllt (E28, E38, E39).
- Befristete Regelungen zählen bis zum Ablauf (E18).
- Gründe der Nichterfüllung (Koalitionspartner, Bundesrat, Gerichte, Krisen) ändern den Wert nicht; Hindernisse werden offen benannt (E23).
4. Wert und Index
- Index = erfüllte Teilzusagen ÷ alle Teilzusagen des Programms × 100. Jede Zusage zählt gleich (E24, E40).
- Kapitel gliedern das Programm; je Kapitel wird der Anteil erfüllter Teilzusagen ausgewiesen. Er geht nicht gesondert in den Index ein (E5, E40).
- Eindeutige Kriterien: Für jede Teilzusage trifft genau eine Bewertung zu; Vorrangregeln werden nicht verwendet (E9).
5. Zeitreihe und Veröffentlichung
- Stichtag ist der Monatsletzte, 24:00 Uhr. Die Reihe beginnt im Februar 2025; bis September 2026 rekonstruiert, ab Oktober 2026 monatlich festgestellt und eingefroren. Korrekturen festgestellter Monate nur dokumentiert (E18, E21).
- Verfahrensstand wird je Teilzusage ausgewiesen (Status, z. B. „beschlossen, gilt ab …“, und Beleg) (E10).
- Daten: alle Vorhaben, Teilzusagen, Prüfmaßstäbe und Belege offen als CSV; Berechnung nur durch das Build-Skript (E21).
- Beta und Feedback: Methodik in Erprobung; Rückmeldungen per E-Mail an feedback@deliverpolitics.org; Methodikänderungen erscheinen datiert unter Korrekturen. Leitplanke: Eine Änderung wird übernommen, wenn sie die Messung genauer macht, ohne neue Ermessensspielräume zu schaffen; im Zweifel gilt die einfachere Regel (E22, E23).
6. Offene Fragen der Beta
- Vorhersehbarkeit von Koalitionen; Programme als Verhandlungspositionen; unvorhersehbare Blockaden (E23).
- Anreiz zu vagen Programmen: je Programm den Anteil verbindlicher Zusagen ausweisen (Verbindlichkeitsquote), ohne den Index zu verändern (E23).
- Ausbau: Vorgängerregierung, Länder (E22).
Übersicht der Entscheidungen
| Nr. | Thema | Regel in Teil A |
|---|---|---|
| E1 | Index je Partei | 1 |
| E4 | Programmgrundlage | 2 |
| E5 | Zerlegung vor Bewertung, Kapitelanteil | 14, 15, 24 |
| E6 | Zurechnung ab Wahltag | 16 |
| E7 | Zusageformen | 6, 8 |
| E8 | Nicht messbare Zusagen | 18 |
| E9 | Eindeutige Kriterien | 25 |
| E10 | Verfahrensstand | 27 |
| E11 | Engere und weitere Umsetzung | 17 |
| E12 | Verwaltungshandeln | 15 |
| E15 | Maßstab Rechtstext | 14 |
| E16 | Mehrere Stellen, Überschriften | 5, 13 |
| E17 | Zielwerte und unbestimmte Zeitangaben | 19 |
| E18 | Monatliche Zeitreihe | 15, 21, 26 |
| E20 | Netzentgelte und Kapazitätsmarkt | 14 |
| E21 | Datenmodell | 28 |
| E22 | Positionierung | 1, 29 |
| E23 | Gründe der Nichterfüllung, Beta | 22, 29, 6 |
| E24 | Keine Gewichte | 4, 23 |
| E25 | Benannte Instrumente | 9 |
| E26 | Fristen | 19 |
| E27 | Zahlen im Programmtext | 13, 17 |
| E28 | Bestands- und Unterlassungszusagen | 7, 20 |
| E30 | Einzelne Prüfmaßstäbe | 14 |
| E31 | Vollständiges Wahlprogramm | 2, 3 |
| E32 | Abgrenzung Satz für Satz | 5, 6, 9 |
| E33 | EU-Ebene | 12 |
| E34 | Spiegelstrich-Überschriften | 5 |
| E35 | Beispiele | 10 |
| E36 | Offene Verben | 11, 15 |
| E37 | Vollabgleich | – |
| E38 | Eigenes Handeln, Beleglage | 15, 18, 20 |
| E39 | Bestandszusagen im Index | 20 |
| E40 | Index als Anteil aller Zusagen | 4, 23, 24 |
Teil B – Entscheidungen
E1 – Ein Index je Partei
Entscheidung (13.09.2026): Der Index wird je Partei gebildet und misst die Partei an ihrem eigenen Wahlprogramm. Ein gemischter Wert über mehrere Parteien wird nicht gebildet; weitere Parteien erhalten jeweils einen eigenen Index. Die Website weist stets aus, welche Partei und welches Programm gemessen wird.
E4 – Programmgrundlage
Entscheidung (13.09.2026): Grundlage ist ausschließlich das Wahlprogramm, mit dem die Partei bzw. die Parteien zur Wahl angetreten sind. Kurz- und Langfassung desselben Programms gelten als ein Dokument.
Nicht zulässig: Parteitagsbeschlüsse außerhalb des Wahlprogramms, Beschlüsse von Vorständen oder anderen Gremien, Positionspapiere, Wahlkampfaussagen, Interviews und Koalitionsverträge.
Begründung: Das Wahlprogramm ist das Dokument, an dem Wählerinnen und Wähler ihre Entscheidung ausrichten konnten. Es ist eindeutig identifizierbar, abgegrenzt und für alle Parteien gleichartig vorhanden. Jede Ausweitung auf weitere Beschlussklassen würde deren vollständige Sichtung erfordern; sonst entsteht eine Auswahlverzerrung. Deshalb zählt z. B. das „Sofortprogramm“ des CDU-Parteitags vom 03.02.2025 nicht.
E5 – Zerlegung vor Bewertung; Kapitelanteil
Entscheidung (13.09.2026, neu gefasst 19.10.2026): Je Kapitel wird der Anteil erfüllter Teilzusagen ausgewiesen (z. B. „6 von 10, 60 %“). Der Index selbst ergibt sich nach E40 aus allen Teilzusagen des Programms.
Zerlegung vor Bewertung: Weil der Anteil den Wert bestimmt, liegt die Bewertungsmacht in der Zerlegung. Deshalb gilt: Die Zerlegung in Teilzusagen und der Prüfmaßstab werden vor der Recherche festgelegt, jede Teilzusage wird mit Fundstelle belegt, die Liste wird vollständig veröffentlicht und nur als dokumentierte Korrektur geändert.
E6 – Zurechnung ab Wahltag
Entscheidung (13.09.2026, präzisiert 19.10.2026): Als Umsetzung zählt nur eine Maßnahme, die das zuständige Organ – Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder Bundesministerium – am oder nach dem Wahltag (23.02.2025) beschlossen hat. Früher beschlossene Maßnahmen zählen auch dann nicht, wenn ihre Wirkung in die Wahlperiode fällt.
Begründung: Das Wahlprogramm ist das Angebot für die kommende Wahlperiode; maßgeblich ist, was mit dem neuen Mandat bewirkt wurde. Der Wahltag statt des Amtsantritts, weil zwischen Wahl und Regierungsbildung bereits mit den Stimmen der neuen Mehrheit gehandelt werden kann.
Anwendung: Das Steuerfortentwicklungsgesetz (verkündet 30.12.2024) zählt nicht. Die Grundgesetzänderung zur Schuldenbremse (Bundestag 18.03.2025) zählt, obwohl sie noch der 20. Bundestag beschlossen hat.
E7 – Zusageformen
Entscheidung (13.09.2026): Als Teilzusage zählt eine Handlungszusage – eine Formulierung, in der die Partei sich selbst zu einem Tun verpflichtet („wir senken“, „wir schaffen ab“) – sowie eine Bestands- oder Unterlassungszusage nach E28.
Nicht als Teilzusage zählen: - Ziele und Absichten („Unser Ziel ist …“, „Wir wollen …“); - Bemühen („Wir setzen uns dafür ein, dass …“); - Forderungen ohne handelndes Subjekt („müssen … übertragen werden“, „soll … genutzt werden“).
Enthält ein Satz neben einem Ziel eine Handlungszusage, zählt diese.
Offengelegte Nebenwirkung: Ziele und Bemühen werden seltener eingelöst als eigene Handlungszusagen. Dass sie nicht zählen, hebt den Anteil tendenziell. Das ist eine Eigenschaft der Regel, keine Verzerrung der Recherche.
E8 – Nicht messbare Zusagen
Entscheidung (13.09.2026): Eine Teilzusage, die am Stichtag mangels Daten nicht messbar ist, gilt als nicht erfüllt. „Nicht erfüllt“ bedeutet „nicht nachweislich umgesetzt“. Anwendung: CDU-L05-T7 (3,5 % des BIP für Forschung und Entwicklung bis 2030): Amtliche Werte liegen mit rund zwei Jahren Verzug vor.
E9 – Eindeutige Kriterien
Entscheidung (13.09.2026): Prüfmaßstäbe werden so formuliert, dass immer genau eine Bewertung zutrifft. Vorrangregeln werden nicht eingeführt; sie würden einen Konstruktionsfehler überdecken, statt ihn zu beheben.
E10 – Verfahrensstand
Entscheidung (13.09.2026, neu gefasst 19.10.2026): Der Verfahrensstand wird je Teilzusage ausgewiesen: Status („beschlossen, gilt ab …“, „Verkündung ausstehend“) und Beleg. Damit ist erkennbar, ob bei einem Vorhaben mit niedrigem Wert nichts geschehen ist oder Maßnahmen kurz vor der Geltung stehen. Eine gesonderte Begründung je Vorhaben ist nicht erforderlich.
E11 – Engere und weitere Umsetzung
Entscheidung (13.09.2026): Eine engere Umsetzung als zugesagt erfüllt die Teilzusage nicht; eine weitere erfüllt sie. Begründung: Wer mehr liefert als versprochen, hat das Versprechen eingelöst; wer weniger liefert, nicht. Anwendungen: Stromsteuer „für alle“ (CDU-L03-T5), gesenkt nur für das Produzierende Gewerbe: nicht erfüllt. Gesichtserkennung „an Brennpunkten“ (CDU-L09-T25): Eine Befugnis, die zusätzlich eine besondere Gefahrenlage voraussetzt oder nur einer Behörde zusteht, ist enger und erfüllt nicht. Sonderregelung „für angespannte Wohnungsmärkte“ (CDU-L20-T2), bundesweit eingeführt: erfüllt.
E12 – Verwaltungshandeln
Entscheidung (13.09.2026): Wird eine Zusage ihrer Natur nach durch Verwaltungshandeln eingelöst, gilt sie als erfüllt, wenn die Maßnahme tatsächlich und dauerhaft praktiziert und nicht rechtskräftig untersagt ist. Beleg ist eine amtliche Quelle zur Praxis (Drucksache, Ministeriumsmitteilung, Statistik). Abgrenzung: Zielt die Zusage auf eine Gesetzesänderung, genügt Verwaltungspraxis nicht. Eilentscheidungen im Einzelfall untersagen eine Praxis nicht; eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung oder allgemeine Untersagung tut es. Anwendung: Zurückweisungen an den Grenzen (CDU-L10-T1), angeordnet und praktiziert seit Mai 2025: erfüllt. Gerichtliche Eilentscheidungen im Einzelfall werden im Beleg genannt.
E15 – Maßstab Rechtstext
Entscheidung (17.10.2026): Gemessen wird am Rechtstext, nicht an politischen Bewertungen. Anwendung Schuldenbremse (CDU-L21-T2): Zugesagt ist das Festhalten an der Schuldenbremse des Grundgesetzes. Ob ein Sondervermögen eine „Umgehung“ ist, wird nicht bewertet; maßgeblich ist, ob Art. 109 und 115 GG unverändert fortgelten. Die Grundgesetzänderung (BGBl. 2025 I Nr. 94, in Kraft 25.03.2025) nimmt Verteidigungsausgaben oberhalb von 1 % des BIP dauerhaft und unbegrenzt aus; die Bestandszusage ist damit ab 25.03.2025 gebrochen.
E16 – Mehrere Stellen, Überschriften
Entscheidung (17.10.2026): 1. Alle Stellen prüfen. Vor Festlegung einer Teilzusage werden alle Stellen des Programms zum selben Instrument geprüft (z. B. Kurz- und Langfassung, Einleitung und Kapitel). 2. Verbindlichkeit zuerst. Ob eine Teilzusage vorliegt, entscheidet die verbindlichere Formulierung (E7). Was zugesagt ist, darf eine andere Stelle präzisieren, aber nicht erweitern. 3. Überschriften sind keine Zusagen. Maßgeblich ist der Fließtext.
Begründung: Eine Partei kann sich nicht darauf berufen, eine selbst veröffentlichte Formulierung sei weniger verbindlich gemeint. Umgekehrt darf der Index einer unverbindlichen Formulierung keine Verbindlichkeit unterlegen.
E17 – Zielwerte und unbestimmte Zeitangaben
Entscheidung (17.10.2026): 1. Zielwerte nach Ende der Wahlperiode (z. B. 3,5 % des BIP bis 2030): erfüllt, sobald ein amtlicher Wert für ein Jahr der Wahlperiode den Zielwert erreicht. Ein Zielpfad wird nicht konstruiert. 2. Unbestimmte Zeitangaben („sofort“, „zügig“) sind nicht prüfbar; eine Umsetzung im ersten Regierungshalbjahr genügt. Anwendung: Hightech Agenda (CDU-L05-T1), Kabinett 30.07.2025: erfüllt.
E18 – Monatliche Zeitreihe
Entscheidung (17.10.2026):
1. Stichtag: letzter Tag des Monats, 24:00 Uhr.
2. Beginn: Februar 2025 (Monat des Wahltags). Die Monate bis einschließlich September 2026 sind rekonstruiert und so gekennzeichnet; ab Oktober 2026 wird jeder Monat zum Stichtag festgestellt und eingefroren. Spätere Erkenntnisse ändern einen festgestellten Monat nur als dokumentierte Korrektur.
3. Datum der Erfüllung: der Tag, ab dem die einschlägige Vorschrift gilt – nicht der Beschluss und nicht das allgemeine Inkrafttreten eines Mantelgesetzes. Beispiel: Entfernungspauschale (Steueränderungsgesetz 2025, in Kraft 24.12.2025) gilt ab 01.01.2026. Beschlossene, aber noch nicht geltende Maßnahmen zählen erst ab Geltung.
4. Befristete Regelungen zählen bis zum Ablauf (entfallen_ab), z. B. die Aussetzung des Familiennachzugs bis 23.07.2027.
5. Bestandszusagen gelten ab Beginn der Reihe als eingehalten (E28).
Abgrenzung: Die Zurechnung (E6) richtet sich nach dem Beschluss, die Zeitreihe nach der Geltung.
E20 – Netzentgelte und Kapazitätsmarkt
Entscheidung (17.10.2026): 1. Netzentgelte senken (CDU-L03-T6): Vergleichsmaßstab ist das Niveau vor der Wahl (2025); gemessen wird das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt, weil es amtlich veröffentlicht und durch Bundesrecht gesteuert ist. Erfüllt, solange ein Rechtsakt das Entgelt senkt und es unter dem Niveau 2025 liegt. Verteilnetzentgelte bleiben außer Betracht. 2. Technologieoffener Kapazitätsmarkt (CDU-L03-T1): erfüllt, wenn der Rechtsrahmen Erzeugung, Speicher und steuerbare Lasten zulässt; die Reihenfolge der Auktionen ändert daran nichts.
E21 – Datenmodell
Entscheidung (18.10.2026): Maßgeblich ist datenmodell.md. Getrennte Dateien für Indizes, Vorhaben, Teilzusagen und Quellen; die Verlaufsdateien erzeugt ausschließlich das Build-Skript. Festgestellte Monate werden nie überschrieben. Texte in Deutsch und Englisch in derselben Zeile. Ausgeschlossene Kapitel werden mitgeführt, damit die Zerlegung vollständig veröffentlicht ist.
E22 – Positionierung
Entscheidung (18.10.2026): Maßgeblich ist positionierung.md.
- Zielgruppe: Journalismus und Multiplikatoren; Kernbotschaft: belastbare Zahl mit Beleg.
- Mission: Parteien ermutigen, nur realistisch Einhaltbares zu versprechen; das stärkt Vertrauen in Politik und Demokratie. Gilt für alle Parteien gleich und bewertet keine Politikinhalte.
- Wiederkehr: monatliches Update mit Änderungsliste; Zitierhilfe mit Permalinks.
- Absender: offen als Privatprojekt mit Offenlegung; Tonalität sachlich-nüchtern.
- Beta: erste Veröffentlichung als Beta, um Rückmeldungen aus Wissenschaft, Studium und Journalismus zur Methodik einzuholen – ohne die Methodik zu verkomplizieren.
- Ausbau: zunächst CDU/CSU und SPD; später Vorgängerregierung; perspektivisch Länder.
E23 – Gründe der Nichterfüllung; Feedback
Entscheidung (18.10.2026): 1. Grundsatz: Warum eine Zusage nicht eingelöst wurde, ist für den Wert unerheblich. Gemessen wird Verlässlichkeit, nicht Schuld. Eine Partei ohne absolute Mehrheit muss absehen, mit wem sie regieren kann, und ihre Zusagen danach bemessen; ließe der Index Gründe gelten, entfiele der Anreiz zu realistischen Versprechen. Hindernisse werden offen benannt, ändern den Wert aber nicht. 2. Offene Fragen an das Fachpublikum: Vorhersehbarkeit von Koalitionen; Programme als Verhandlungspositionen; unvorhersehbare Blockaden; Anreiz zu vagen Programmen (Vorschlag: Verbindlichkeitsquote je Programm ausweisen, ohne den Index zu verändern). 3. Feedback per E-Mail an feedback@deliverpolitics.org; die Website speichert keine Daten.
E24 – Keine Gewichte
Entscheidung (18.10.2026): Kategorien oder Gewichte werden nicht verwendet: Jede Gewichtung wäre ein Urteil über die Wichtigkeit von Zusagen, das nicht von der Partei, sondern von DeliverPolitics stammte. Ausgewählt wird nicht; gezählt werden alle Zusagen des Programms (E31), und jede zählt gleich (E40).
E25 – Benannte Instrumente
Entscheidung (18.10.2026): Als Teilzusage zählt nur ein konkret benanntes Instrument (z. B. „15 Euro Mindestlohn“, „Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel“). Allgemeine Handlungssätze ohne benanntes Instrument („Wir investieren weiter in Schienen, Brücken und digitale Netze“) zählen nicht, weil sie kaum zu verfehlen sind und vage Programme begünstigen würden. Das konkretisierende Instrument muss selbst mit Zusageverb formuliert sein (E7).
E26 – Fristen
Entscheidung (18.10.2026): Eine in der Zusage genannte Frist ist Teil der Zusage. - Vor Fristablauf: nicht erfüllt, solange nicht umgesetzt; erfüllt ab Geltung, wenn rechtzeitig umgesetzt. - Frist verstrichen ohne Umsetzung: die Teilzusage ist dauerhaft nicht erfüllt, auch bei späterer Umsetzung; diese wird im Beleg genannt. - Ohne Frist gilt die Wahlperiode; unbestimmte Zeitangaben nach E17.
Begründung: Wer eine Frist zusagt und verfehlt, hat das Versprechen in dieser Form nicht eingelöst. Anwendungen: Mindestlohn 15 € „spätestens ab 2026“ (SPD-K07-T2): Frist 01.01.2026, verfehlt. Überprüfung der Nationalen Sicherheitsstrategie „im ersten Regierungsjahr“ (CDU-L12-T3): Frist 06.05.2026, verfehlt.
E27 – Zahlen im Programmtext
Entscheidung (18.10.2026): Präzisiert das Programm ein benanntes Instrument durch eine Zahl, Höhe oder Frist, gehört diese zum Prüfmaßstab – auch wenn sie an anderer Stelle oder in schwächerer Satzform steht (E16). Wird die Zahl unterschritten, ist die Zusage enger umgesetzt und nicht erfüllt (E11). Abgrenzung: Die Zahl macht aus einem Satz keine eigene Teilzusage. Ergebnisziele ohne Bezug zu einem Instrument bleiben außer Betracht. Anwendungen: 15 € Mindestlohn (SPD-K07-T2), 5 % Mehrwertsteuer auf Lebensmittel (SPD-K07-T11), 48 % Rentenniveau (SPD-K08-T1), 1.000 € Eigenanteil (SPD-K11-T1), 100 Mrd. € Deutschlandfonds (SPD-K01-T7).
E28 – Bestands- und Unterlassungszusagen
Entscheidung (18.10.2026): Zusagen, einen Zustand zu erhalten („bleibt“, „halten fest an“, „wird fortgesetzt“) oder etwas zu unterlassen („wird es mit uns nicht geben“, „lehnen wir ab“), zählen als Teilzusage, wenn sie einen bestimmten, prüfbaren Zustand benennen: eine Rechtsnorm (Regelaltersgrenze, Ehegattensplitting), ein laufendes Programm (Ausbildungsgarantie), eine Einrichtung oder eine amtliche Leitlinie. - Erfüllt, solange der Zustand unverändert gilt, ab Beginn der Zeitreihe. - Bruch: Ändert Deutschland den Zustand nach dem Wahltag selbst (E38), ist die Teilzusage ab Geltung dauerhaft nicht erfüllt, auch wenn die Änderung später zurückgenommen wird. - Vage Bekenntnisse ohne prüfbaren Zustand („Wir stehen zum Mindestlohn“) zählen nicht.
Begründung: Auch das Versprechen, etwas zu erhalten oder nicht zu tun, ist ein Versprechen an die Wähler (E23). Die Beschränkung auf prüfbare Zustände verhindert Bewertungsspielräume.
E30 – Einzelne Prüfmaßstäbe
Entscheidung (18.10.2026): 1. Unternehmenssteuer maximal 25 % (CDU-L02-T1): Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer beim bundesdurchschnittlichen Hebesatz ≤ 25 %. 2. Ukraine-Unterstützung mit Waffenlieferungen (CDU-L12-T1): Bestandszusage; erfüllt, solange Lieferungen fortgesetzt werden. 3. Aufwachsende Wehrpflicht (CDU-L13-T6): Ein Wehrdienst mit Pflicht nur zu Erfassung und Bereitschaftserklärung, Dienst freiwillig, ist enger (E11): nicht erfüllt. 4. BAföG-Hinzuverdienst (CDU-L18-T13): Verbesserung nach dem Wahltag erforderlich; die automatische Dynamik der Minijob-Grenze zählt nicht. 5. Grunderwerbsteuer (CDU-L07-T1): erfüllt, wenn ein Bundesgesetz den Ländern einen Freibetrag beim Ersterwerb selbstgenutzten Wohneigentums von 250.000 € je Erwachsenem und 150.000 € je Kind ermöglicht. 6. „Bett, Brot und Seife“ (CDU-L10-T6): erfüllt nur, wenn die Leistungen für alle Ausreisepflichtigen auf § 1a Abs. 1 AsylbLG beschränkt sind; eine Regelung nur für Teilgruppen ist enger (E11).
E31 – Vollständiges Wahlprogramm
Entscheidung (18.10.2026): Grundlage jedes Index ist das vollständige Wahlprogramm, nicht eine Kurzfassung oder Verdichtung. Vorhaben sind die Kapitel in der Gliederung der Partei: CDU/CSU die 21 Kapitel „Ja zu …“ der Langfassung, SPD die nummerierten Kapitel ihres Programms. Zusammenfassende Abschnitte (CDU/CSU: Teil I und Kurzfassung; SPD: Einleitung „Worauf es jetzt ankommt“ und Kapitel 25 „Unser Versprechen“) bilden keine eigenen Vorhaben; ihre Zusagen zählen im inhaltlich passenden Kapitel, Doppelungen einmal, bei abweichendem Wortlaut der verbindlichere (E16). Begründung: Vergleichbarkeit. Die Kurzfassungen der Parteien sind sehr unterschiedlich umfangreich (SPD rund 400, CDU/CSU rund 2.700 Wörter), die vollständigen Programme vergleichbar (rund 28.700 bzw. 27.700 Wörter). Ergebnis: CDU/CSU 21 Vorhaben; SPD 24 Kapitel, davon 23 mit Teilzusagen (Kapitel 22 „Europa“ ohne wertbare Zusage).
E32 – Abgrenzung Satz für Satz
Entscheidung (18.10.2026): 1. Satz für Satz: Jeder Satz wird einzeln bewertet. Ein Handlungssatz zählt auch in einem Absatz, der mit „Wir wollen“ beginnt. 2. Ein Instrument = eine Teilzusage: Nennt ein Satz mehrere Instrumente, entsteht je Instrument eine Teilzusage. 3. Ablehnungen („… lehnen wir ab“) zählen als Unterlassungszusage, wenn sie einen bestimmten, prüfbaren Zustand betreffen (E28); allgemeine Ablehnungen nicht.
E33 – EU-Ebene
Entscheidung (18.10.2026): Zusagen zu Maßnahmen, die nur die EU beschließen kann, werden nicht gewertet (Kompetenzgrundsatz). Ausnahme: Zusagen zum eigenen Abstimmungsverhalten der Bundesregierung im Rat („werden nicht zustimmen“) zählen als Unterlassungszusage (E28). Bemühenssätze zur EU-Ebene und Sätze ohne Zusageverb zählen nicht (E7).
E34 – Spiegelstrich-Überschriften
Entscheidung (18.10.2026): Steht eine Maßnahme nur in der Überschrift eines Spiegelstrichs und setzt der Folgesatz sie lediglich voraus („Damit legen wir den Fokus auf …“), zählt sie nicht (E16). Steht dieselbe Maßnahme an anderer Stelle mit Zusageverb, gilt dieser Wortlaut.
E35 – Beispiele
Entscheidung (18.10.2026): Wird ein Instrument nur als Beispiel einer allgemeinen Zusage genannt („etwa durch …“, „zum Beispiel durch …“), zählt es nicht. Das Beispiel ist austauschbar und daher keine verbindliche Zusage.
E36 – Offene Verben
Entscheidung (18.10.2026): Eine Zusage mit benanntem Instrument und offenem Verb (stärken, ausbauen, weiterentwickeln, reformieren) zählt, wenn Richtung oder Zweck prüfbar ist (mehr Mittel, strengere Pflicht, benannte Zielgruppe, benanntes Ziel). Beispiele: „Städtebauförderung ausbauen“; „Transfergesellschaften weiterentwickeln, damit auch kleinere Unternehmen sie nutzen können“. Nicht gezählt wird „weiterentwickeln“ oder „modernisieren“ ohne Richtung („Notfallversorgung weiterentwickeln“). Prüfmaßstab: erfüllt, wenn eine beschlossene Änderung in die angekündigte Richtung vorliegt; bei Mitteln ein Haushaltsansatz über dem letzten vor der Wahl beschlossenen.
E37 – Vollabgleich
Durchgeführt (18.10.2026): Jeder Satz mit Zusageverb in allen Kapiteln beider Programme wurde maschinell aus dem Programmtext gezogen und gegen Teilzusagen und Ausschlüsse abgeglichen; nicht eindeutig zugeordnete Sätze wurden einzeln geprüft. Ergebnis: CDU/CSU 21 Vorhaben, 324 Teilzusagen (289 Handlung, 35 Bestand); SPD 23 Vorhaben, 168 Teilzusagen (136 Handlung, 32 Bestand).
E38 – Eigenes Handeln, Beleglage
Entscheidung (18.10.2026): 1. Eigenes Handeln: Eine Bestandszusage gilt erst als gebrochen, wenn Deutschland selbst entgegen handelt (z. B. Asylverfahren tatsächlich auslagert oder nationales Recht ändert). Die Zustimmung im Rat zu EU-Regeln, die ein solches Handeln nur ermöglichen, bricht die Zusage nicht; Ratsvoten zählen nur bei Zusagen zum eigenen Abstimmungsverhalten (E33). 2. Beleglage: Ohne Beleg für eine beschlossene Maßnahme gilt eine Handlungszusage als nicht erfüllt; eine Bestandszusage ohne Hinweis auf einen Bruch als erfüllt. Solche Fälle werden zum Monatsstichtag erneut geprüft. 3. Nicht-gesetzliche Maßnahmen: Kabinettsbeschlüsse zu Programmen mit Mittelzusage und Förderrichtlinien gelten als beschlossene Maßnahme.
E39 – Bestandszusagen im Index
Entscheidung (18.10.2026): Bestandszusagen zählen ab Beginn der Reihe als erfüllt und gehen mit vollem Gewicht in den Index ein; ein Bruch durch eigenes Handeln ist dauerhaft (E28, E38). Geprüfte Alternativen (Stand 30.09.2026, CDU/CSU / SPD, Index nach E40): geltende Regel 28,7 / 35,7 (Start Februar 2025: 10,8 / 19,0) · Index nur aus Handlungen, Bestand als eigene Kennzahl 20,4 / 22,1 · Bestand zählt nur bei Bruch 20,3 / 21,7 · Bestand halb gewichtet 24,8 / 29,6. Begründung: Eine Zusage, einen Zustand zu erhalten, ist eine Zusage wie jede andere; sie einzuhalten ist Umsetzung. Die Alternativen würden erfüllte Zusagen unberücksichtigt lassen, asymmetrisch werten oder ein frei gewähltes Gewicht einführen (Leitplanke). Transparenz: Anteil und Zahl erfüllter Bestandszusagen werden je Index ausgewiesen, damit ihr Einfluss auf den Startwert nachvollziehbar ist.
E40 – Index als Anteil aller Zusagen
Entscheidung (19.10.2026): Der Index ist der Anteil erfüllter Teilzusagen an allen Teilzusagen des Programms (× 100). Jede Zusage zählt gleich. Die Kapitel gliedern das Programm und weisen ihren eigenen Anteil aus, gehen aber nicht als eigene Rechengröße in den Index ein. Ersetzt die frühere Regel, nach der jedes Kapitel auf 0 / 0,33 / 0,67 / 1 gestuft und der Index als Mittel der Kapitelwerte gebildet wurde.
Geprüfte Alternativen (Stand 30.09.2026, CDU/CSU / SPD): vier Stufen je Kapitel, Mittel der Kapitel 42,7 / 44,9 · exakter Anteil je Kapitel, Mittel der Kapitel 35,7 / 38,9 · Anteil aller Zusagen 28,7 / 35,7.
Begründung: 1. Keine verdeckte Verzerrung: Die Stufen hoben den Index deutlich an. Ein Kapitel mit 1 von 18 erfüllten Zusagen (6 %) zählte als 0,33, eines mit 1 von 2 als 0,67. 2. Keine verdeckte Gewichtung: Beim Mittel der Kapitel hängt das Gewicht einer Zusage von der Kapitelgröße ab, die die Partei festlegt. Eine Zusage in einem Kapitel mit 2 Zusagen zählte 17-mal so viel wie eine in einem Kapitel mit 34. Das widerspricht E24. 3. Vergleichbarkeit und Verständlichkeit: „x % der Zusagen eingelöst“ ist ohne Erklärung zitierbar und unabhängig davon, wie eine Partei ihr Programm gliedert (Leitplanke: im Zweifel die einfachere Regel).
Folge: Die Zeitreihe ab Februar 2025 wird neu berechnet; noch kein Monat war festgestellt.